Den meisten Abmahnungen liegt eine Kostennote bei. Diese trifft nur in den seltensten Fällen immer zu. Die Streitwerte der Abmahnungen variieren. Vom Streitwert hängen die Kosten ab, die Sie dem Abmahner im Fall der berechtigten Abmahnung ersetzen müssten. Bei einer unberechtigten Abmahnung zahlen Sie nichts. Das eine vom anderen zu unterscheiden kann schwierig sein. Der Abmahner hat dabei meist ein Interesse, höhere Streitwerte anzusetzen. Was im Einzelfall angemessen ist und was nicht, entscheiden aber ausschließlich die Gerichte.
Im Wettbewerbsrecht gibt es selten Streitwerte, die 7.500,00 € unterschreiten. Im Urheberrecht gibt es zwar für bestimmte Fallkonstellationen den berühmt-berüchtigten 1.000,00 € - Streitwert-Deckel. Welche Fälle das betrifft, ist jedoch nachwievor sehr umstritten. Selbst bei den standardisierten Abmahnungen im Urheberrecht (zum Beispiel durch die Kanzleien Waldorf Frommer oder Daniel Sebastian) wenden die Abmahner die Deckelung nicht an, weil die Fälle komplex gelagert wären. Im Markenrecht gibt es selten Abmahnungen, die einen Streitwert von weniger als 50.000,00 € ausweisen würden.
Mal in Zahlen gesprochen: 10.000,00 € Streitwert bei einer berechtigten Abmahnung entsprechen 887,03 € Abmahngebühren. Bei 50.000,00 € wären es 1.799,16 €.
Bitte beachten Sie aber: Die Halbierung oder die Verdopplung des Streitwerts bewirkt nicht die Halbierung oder Verdopplung der Abmahnkosten. Der Gesetzgeber hat die Steigerung der Anwaltskosten nämlich degressiv in Bezug auf den Streitwert ausgestaltet. Das bedeutet, die Abmahnkosten steigen im Verhältnis zum Streitwert langsamer beziehungsweise in geringerem Umfang an.
Unser Ziel:
Sie zahlen weniger oder gar nichts an den Abmahner.