Normalerweise geht es auf dieser Seite um das Thema Abmahnung. Ein aktueller Schwerpunkt meiner anwaltlichen Arbeit liegt aber auch in der Verteidigung von Beschuldigten in Ermittlungsverfahren im Urheberstrafrecht. Über 100 Fälle habe ich hier in den letzten zwei Jahren bearbeitet. Vor kurzem erhielt ich nun mehrere Anfragen von Beschuldigten aus dem Raum Jena. Die KriPo Jena beziehungsweise sie Staatsanwaltschaft Jena würde Ermittlungen gegen eBay-Käufer führen, die 2017 auf der Handelsplattform beim Verkäufer „cheapestgamecards*de“ Microsoft-Softwareprodukte beziehungsweise Lizenzen erworben hätten. Der Preis der erworbenen Produkte sei so niedrig gewesen, dass sich den Beschuldigten hätte aufdrängen müssen, dass hier ein Verstoß gegen § 106 UrhG vorliegt.
Was wird von den Käufern verlangt?
Die Käufer der Microsoftprodukte sollen einen Fragenkatalog der KriPo beantworten. Die Originalfragen lauten:
Was kann bei einer Verurteilung passieren?
Wenn die hier geschilderten Fälle juristisch falsch angefasst werden, droht schlimmstenfalls ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung. Sind Sie als Beschuldigter nicht einschlägig vorbestraft, dürfte eine Freiheitsstrafe ausgeschlossen sein. In über 100 vergleichbaren Fällen sind mir bislang „nur“ Geldstrafen-Verurteilungen unter gekommen. Wer natürlich für unter 10,00 Euro MS-Office-Software auf eBay erworben hat, der reibt sich erstaunt die Augen, wenn er plötzlich eine Geldstrafe im vierstelligen Bereich entrichten soll. Wichtig zu wissen ist auch, dass eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren natürlich auch im Bundeszentralregister eingetragen wird. Im einfachen polizeilichen Führungszeugnis taucht ein Strafbefehl, der eine Verurteilung unter 90 Tagessätzen enthält, jedoch nicht auf. Ich weise aber darauf hin, dass es einige Berufsgruppen gibt, in denen bereits das Ermittlungsverfahren dem Dienstherrn zur Kenntnis gebracht wird. Hier ist es essentiell, sich sofort adäquat zu verteidigen, um eine Wechselwirkung auf den eigenen Job zu vermeiden.
Wie verhalte ich mich richtig als Beschuldigter?
Haben Sie Software oder eine Softwarelizenz auf eBay erworben und nun Post von einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei erhalten, dass gegen Sie strafrechtlich ermittelt wird? Sollen Sie sich schriftlich zu den Vorwürfen einlassen oder gar auf dem Polizeirevier persönlich erscheinen? Machen Sie hier keinen Fehler. Machen Sie zunächst keine Einlassung. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Schlimmstenfalls belasten Sie sich durch Ihre Einlassung ungewollt selbst. Ich empfehle den Beschuldigten zunächst die Ermittlungsakte einzusehen (sog. Akteneinsicht) und dann gegebenenfalls eine informierte schriftliche Einlassung gegenüber der Ermittlungsbehörde auszuarbeiten und abzugeben. Nur wer die Ermittlungsakte kennt, kann sich adäquat verteidigen.
Profitieren Sie von meiner Erfahrung in vielen vergleichbaren Fällen. Ich vertrete die beschuldigten Käufer bundesweit. Für die meisten meiner Mandanten konnte ich eine Einstellung des Verfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erwirken. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme unter 0261 / 96096941 oder unter info @ it-anwalt-kanzlei.de (ohne Leerzeichen). Die Ersteinschätzung erfolgt für Sie kostenfrei.
Ihr Rechtsanwalt Tobias Kläner
Unser Ziel:
Sie zahlen weniger oder gar nichts an den Abmahner.